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@leonheider2808
Ай бұрын
Der Kollege vom Herrn Juhn macht das super
@katjamaryn7134
2 жыл бұрын
Danke schön 🤩, super erklärt, ich habe endlich verstanden 👏
@youdontsay8045
2 жыл бұрын
Mich würde noch die Abgrenzung der Realteilung von einer Aufspaltung einer Personengesellschaft auf zwei Personengesellschaften also dann Einbringung nach §24 UmwStG interessieren.
@minminoppa4652
Жыл бұрын
2,5 mit 24...... Mache gerade in BaWü meinen Bachelor, möchte auch in ein paar Jahren den Steuerberater machen und weiß inzwischen, dass sogar ein Bestehen mit einer 4 übelst krass ist. Wie schafft man eine 2,5???????????? Und woher weiß man das überhaupt, uns wurde gesagt, dass man nur die schriftliche Note weiß und am Ende der mündlichen Prüfung nur ein bestanden/nicht bestanden mitgeteilt bekommt. Trotzdem krasse Leistung, ich würde mein Leben lang damit strahlen 👏
@lucasjacobs2928
2 жыл бұрын
Forderungen/ Bank etc. sind keine wesentlichen Betriebsgrundlagen von da weder funktionell wesentlich noch hohe stille Reserven. Von da her sind sie m.E. nicht begünstigt. Es ist zwar nur vom WG an sich die Rede, aber §16 EStG knüpft ja genau dort an.
@dominikpapsch464
2 жыл бұрын
Bin ich grds. auch dabei. Dennoch steht aber im BMF Schreiben unter III Rz. 8 auch, dass nicht jeder Realteiler wesentliche Betriebsgrundlagen erhalten muss und trotzdem eine begünstige Realteilung vorliegen kann. Was wäre wenn ein Realteiler unwesentliche Betriebsgrundlagen (z.B Schreibtische) und Forderungen erhält, wird die Realteilung dann vollständig oder nur anteilig versagt?
@dirk_9482
2 жыл бұрын
Nicht jeder, aber einer davon. Das wäre ja dann nicht der Fall
@HansPeter-wz7bc
9 ай бұрын
Es ist möglich dass BV (inkl Forderungen) aufzuteilen solange auch mindestens eine wesentliche BG in das jeweilige BV überführt wird. Erst wenn darüber hinaus noch ein Ausgleich gezahlt wird liegt ein VG vor.
@stephanwilhelm8800
Жыл бұрын
Lieber Prof Juhn, bitte noch vor dem Examen aufklären :) Bin zwar auch der Meinung, dass das keine wesentliche Betriebsgrundlage ist. Das ergibt sich aber nicht aus BMF BStE 1, § 16/3, da hiernach nur ein WG übertragen muss solange (irgendein) MU wesentlich Betriebsgrundlagen erhält. Kritisch wird es dann bspw. bei einer Facotring OHG o.ä., bei welcher Forderungen wesentliche Betriebsgrundlagen wären. Interessant auch Wertapiere mit hohen stillen Reserven (quantitative Betriebsgrundlagen). Da wäre ja eine (unechte) Realteilung zu BW tatsächlich möglich.
@wirtschaftsrationalist412
Жыл бұрын
Was sind denn Beispiele für Wertpapieren mit hohen stillen Reserven? Einfach eine Aktie die 100€ gekostet hat und nun 200€ Wert ist?
@xgdgdjdhdhdhd3493
Жыл бұрын
Wieso sollte wirtschaftlich betrachtet, eine Forderung als WG keine wesentliche Betriebsgrundlage bei der PersG sein? Der ausscheidende MU gründet bspw. mit dieser Forderung ein EU oder übernimmt diese Forderung als WG direkt in sein neues EU. Zumindest ist doch dann die Forderung selbst bei ihm eine wesentliche Betriebsgrundlage. Es stellt sich natürlich dabei die Frage: Kann ein WG bei der PersG keine wesentliche BGr sein, jedoch bei dem EU schon? Und ist überhaupt relevant, ob sie das beim EU dann ist? Ein weiterer Gedanke dazu: Wenn die Forderung betragsmäßig über dem BW des MU-Anteils liegt, dann sind doch (noch) darin enthaltene stille Reserven ehedem „steuerverstrickt“, solange sie in dem EU verbleiben, right.
@hanshallo399
2 жыл бұрын
Sehe zumindest im Erlass keinen Grund weshalb das mit einer Forderung nicht klappen sollte.
@katjamaryn7134
2 жыл бұрын
Danke schön 🤩, super erklärt, ich habe endlich verstanden 👏
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