Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Fervers, erlauben Sie mir eine Frage zu 1:12:46 der Täuschung im Mehrpersonenverhältnis in Stellvertreterkonstellationen. Ihren Erläuterungen entsprechend ist Dritter i.S.d. § 123 II 1 BGB nicht derjenige, der im Lager des Erklärungsempfängers steht, weil er Verhandlungsführer usw ist. In Vorbereitung auf Ihre Frage, hatte ich statt einer Definition der "Dritten" die Idee, dies über § 166 I BGB zu lösen. Könnte man nicht das "kannte oder kennen musste" des § 123 II mit der Kenntnis des täuschenden Vertreters des V gem. § 166 I lösen? Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort. Mit freundlichem Gruß Diana Hüvelmeier
@Jura-Vorlesungen
2 ай бұрын
Der Gedanke mit § 166 Abs. 1 BGB ist durchaus naheliegend und wenn es nicht schon den eleganteren Weg über die Auslegung des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB geben würde, würde man das vermutlich sogar so machen. Das Problem bei § 166 Abs. 1 BGB ist, dass Sie mit dieser Vorschrift allenfalls Wissen, nicht aber Handlungen zurechnen können. Sie könnten deshalb zum Beispiel das Wissen eines Vertreters zurechnen, der beim Verkauf von einem früheren Unfall wusste. Aber die Tatsache, dass der Angestellte des V hier einfach „Ja" gesagt hat, obwohl er nichts über die Unfallfreiheit wusste, ist eine Handlung, die an sich über § 166 Abs. 1 BGB nicht zugerechnet wird. Deshalb würde ich immer den Weg über § 123 Abs. 2 S. 1 BGB empfehlen. Herzliche Grüße!!
Пікірлер: 5