Reporteam Undercover im Asylantenheim.Häufiger wird politisch Verfolgten Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gewährt. Obwohl die GFK in Deutschland schon seit 24. Dezember 1953 Geltung hat, sah der Gesetzgeber es nicht als erforderlich an, Flüchtlingen einen entsprechenden Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Er verwies Flüchtlinge auf die Asylerkennung. Erst mit der Qualifikationsrichtlinie der EU und dem hierzu ergangenen Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union[3] änderte sich dies. Flüchtlingen wird heute die Flüchtlingseigenschaft förmlich zuerkannt (§ 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 4 AsylVfG), ggf. zusätzlich zur Asylberechtigung. Die Flüchtlingseigenschaft steht dem Status Asylberechtigter nach Art. 16a GG in den aufenthaltsrechtlichen Folgewirkungen inzwischen gleich. Auch im Übrigen (z. B. bezüglich Sozialleistungen, Teilhabe am Arbeitsmarkt, Ausstellung von Reisedokumenten) haben anerkannte Flüchtlinge gegenüber Asylberechtigten keine Nachteile mehr. Wegen des gegenüber dem Asylbegriff deutlich weiteren Flüchtlingsbegriffs siehe → Hauptartikel Flüchtlingseigenschaft.
Das Asylverfahrensgesetz bestimmt das behördliche Verwaltungsverfahren, das dem Asylbewerber den Status als Asylberechtigter zuerkennt. Zur Durchführung des Asylverfahrens erhält der Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung.
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