echtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin berät zum Thema Fahrverbot.
Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts.
„Fahrverbot kann bei einem Geschwindigkeitsverstoß wegfallen, und zwar wegen Zeitablaufs. Darum geht es heute.
Hallo liebe Zuschauer, willkommen zurück auf meinem KZitem Kanal. Mein Name ist Henning Hartmann. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht in der Kanzlei Dr. Hartmann und Partner in Oranienburg bei Berlin. In den Fällen, in denen ein Geschwindigkeitsverstoß Gegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens ist, geht es ganz häufig im Kern um das Fahrverbot. Sprich, ob der Führerschein abgegeben werden muss, ob für eine bestimmte Zeit nicht gefahren werden darf.
Und da sind zahlreiche Verteidigungsansätze regelmäßig von der Verteidigung zumindest abzuklopfen, ob sie also in dem Verfahren eingebracht werden können. Und ein Verteidigungsansatz ist der Zeitablauf, der zwischen Urteil und Tat liegt. Denn, schon vor einigen Jahren hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entschieden, dass in diesem Ordnungswidrigkeitenverfahren, auf Deutsch gesagt, die Strafe auf dem Fuße folgen soll. Und das ist unter Umständen nicht mehr der Fall, wenn ein Verfahren so lange betrieben wird, dass zwischen dem Vergehen, dem angeblichen Geschwindigkeitsverstoß und der Entscheidung, eine zu lange Zeitspanne liegt.
Da gibt es jetzt auch ein neues Urteil zu, und zwar von dem OLG Karlsruhe, Aktenzeichen 1 Rb 36 Ss 778/22, Beschluss vom 13.01.2023. Da wurde auf die Rechtsbeschwerde ein Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. Mit genau dieser Begründung: Zu lange Zeitablauf und jetzt fragen Sie als nächstes: Wie lange Zeit muss denn nun dazwischen liegen? In diesem Fall mehr als zwei Jahre.
Wenn zwischen der Entscheidung und dem Verstoß dieser Zeitraum ins Land gegangen ist, kann das Fahrverbot nicht mehr verhängt werden. Übrigens hat das auch nichts mit Kompensierung, also Erhöhung der Geldbuße oder Wegfall zu tun, sondern dann ist schlicht und ergreifend nach Auffassung der Rechtsprechung dieser Zweck, dass die Strafe auf dem Fuße folgen soll, nicht mehr zu erreichen. Und dann darf auch kein Fahrverbot mehr verhängt werden.
Was das dann für die Prozeßführung in Ihrem Fall bedeutet, müssen Sie bitte mit Ihrer Verteidigung erörtern. Kommentare, Anregungen und Fragen gerne über die Kommentarspalte. Ansonsten können Sie durch Klick auf mein Bild diesen Kanal kostenfrei abonnieren. Vielen Dank Und bis zum nächsten Mal. Tschüss!“
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Telefon Nr 03301-536300 (Oranienburg)
Zeitablauf: Fahrverbot fällt weg!
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