Im Konkreten Fall hatten mehrere Wissenschaftsverlage die Deutsche Telekom verklagt. Sie wollten erreichen, dass die Telekom den Zugang zu den Seiten von zwei Internetanbietern sperrt. Die Anbieter hätten ohne Zustimmung der Verlage Artikel und Bücher online zur Verfügung gestellt. Damit hätten sie die Nutzungsrechte der Verlage verletzt. Der BGH wies nun in letzter Instanz die Klage zurück. Die Verlage hätten zunächst gerichtlich gegen den schwedischen Host-Provider der beiden Internetanbieter vorgehen müssen, um so herauszufinden, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Host-Provider sind Unternehmen, die auf ihren Servern Inhalte für die Internetnutzer bereitstellen. Mit dem Urteil hält der Bundesgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Bei Urheberrechtsverletzungen ist die Sperre einer Internetseite nur das allerletzte Mittel und nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. Weil sonst die Gefahr besteht, dass auch legale Inhalte gesperrt werden.
Aktenzeichen: I ZR 111/21
Негізгі бет BGH-Urteil: Hohe Hürden für Sperrung von Internetseiten
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