Kunden können Partnervermittlungsverträge widerrufen, solange sie noch nicht alle geschuldeten Partnervorschläge erhalten haben. Allein das Erstellen eines Partnerdepots reicht nicht aus, um das Widerrufsrecht zu verlieren. Das gilt auch dann, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur etwas anderes stehen sollte. Das hat heute der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden.
Geklagt hatte eine Seniorin aus dem Raum Aachen. Sie hatte mit einer Partnervermittlungsagentur einen Vertrag abgeschlossen. Für 21 Partnervorschläge zahlte sie fast 8500 Euro. Einige Tage später wollte sie alles rückgängig machen. Geht nicht, argumentierte die Agentur, das Partnerdepot sei bereits erstellt, der Vertrag damit erfüllt. Die Karlsruher Richter aber entschieden anders: Der Vertrag könne sehr wohl noch in der üblichen 14-Tage Frist widerrufen werden. Ausschlaggebend sei nicht das Zusammenstellen der Partnervorschläge, sondern ihr Zusenden und Aktualisieren. Damit dürfte die Seniorin einen Großteil ihres Geldes zurückbekommen.
Aktenzeichen: V ZR 299/19
Негізгі бет BGH Urteil zum Widerruf von Partnervermittlungsverträgen am 06.05.21
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